Satzung des Bundesverbandes der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels e.V.

Änderungen zuletzt beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20. Juni 2002

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

§ 1

  1. Der Verband trägt den Namen
    "Bundesverband der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels e.V.".

  2. Sitz des Verbandes ist Hamburg.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Mitgliedsunternehmen der Fischindustrie und des Fischgroßhandels zu fördern und zu schützen.

  2. Insbesondere hat der Verband
    1. die Interessen aller Mitglieder gegenüber dem Staat und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen zu vertreten,

    2. in allen einschlägigen Angelegenheiten zu beraten und den Austausch wirtschaftlicher und technischer Informationen in der Industrie und im Großhandel zu pflegen,

    3. sich um den lauteren Wettbewerb innerhalb der Fischindustrie und des Fischgroßhandels zu bemühen.

II. Mitgliedschaft

Bedingungen für die Mitgliedschaft

§ 3

  1. Die Mitgliedschaft steht jedem rechtlich selbstständigen Unternehmen offen, welches in der Fischindustrie und im Fischgroßhandel tätig ist.

  2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist verbunden die Zugehörigkeit zu den Fachabteilungen, deren Warensortiment das Mitglied herstellt oder handelt.

  3. Rechtlich selbstständige Unternehmen sowie Einzelpersonen können die Mitgliedschaft im Verband als förderndes Mitglied erwerben. Über ihre Aufnahme beschließt der Vorstand. Fördernde Mitglieder leisten Beiträge auf freiwilliger Basis, mindestens jedoch einen Jahresbeitrag in doppelter Höhe des Mindestbeitrages für ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben keinen Zutritt zu Versammlungen der Fachabteilungen, es sei denn, auf ausdrückliche Einladung des Vorsitzenden der Fachabteilung.

Anträge für die Mitgliedschaft

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft ist bei der Geschäftsstelle zu beantragen.

  2. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

  3. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Anrufung der Mitgliederversammlung offen.

Rechte der Mitglieder

§ 5

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. In den Organen des Verbandes nehmen sie ihre Rechte durch die in Absatz (3) genannten Personen wahr.

  2. Sie sind berechtigt, vom Verband Auskünfte, Rat und Beistand in allen ihre Industrie oder den Großhandel betreffenden Fragen zu verlangen.

  3. Inhaber, gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte eines Mitgliedsunternehmens können in die im § 8 b) - e) genannten Organe gewählt werden, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt.

Pflichten der Mitglieder

§ 6

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband zur Erreichung seiner Ziele Hilfe zu gewähren.

  2. Die Mitglieder haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen dieser Satzung gefasste Beschlüsse zu befolgen.

  3. Von den Mitgliedern können Auskünfte zur Förderung der Gesamtinteressen aller Mitglieder verlangt werden.

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss mit sechsmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief aufkündigen.

  2. Zum gleichen Termin endet die Mitgliedschaft, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb dauernd eingestellt wird.

  3. Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn das Unternehmen durch Rechtsgeschäfte oder Rechtsnachfolge auf neue Inhaber übergeht. Dem Erwerber steht das Recht zu, innerhalb eines Monats die Mitgliedschaft zu kündigen. Sie endet in diesem Fall nach weiteren sechs Monaten.

  4. Mitglieder können ausgeschlossen werden:
    1. bei grober Verletzung der Satzung,

    2. bei Nichtbezahlung der Beiträge trotz Mahnung.

  5. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss. Gegen den Beschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Der Betroffene bleibt so lange Mitglied, bis die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

  6. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Rechte am Verbandsvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

III. Organe des Bundesverbandes

§ 8

  1. Organe des Verbandes sind:
    1. die Mitgliederversammlung,

    2. der Vorstand,

    3. die Fachabteilungen,

    4. die Ausschüsse,

    5. die Geschäftsführung.

  2. Über jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift zu führen. Diese ist von dem Vorsitzenden der betreffenden Sitzung zu unterzeichnen.

A. Die Mitgliederversammlung

§ 9

  1. Sofern die Mitglieder nicht selbst anwesend sind, nehmen sie ihre Rechte auf der Mitgliederversammlung durch Bevollmächtigte wahr.

    Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. aller Stimmen vertreten sind. Andernfalls kann mit Mehrheitsbeschluss der Anwesenden unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die vertretene Stimmenzahl beschlussfähig ist.

    Entscheidungen erfolgen mit der Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen. Sie müssen auf der Tagesordnung angesetzt sein.

  2. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich abgehalten werden. Sie soll innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Kalenderjahres stattfinden. Die Mitglieder sind mindestens zehn Tage vor der Abhaltung der Versammlung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu unterrichten. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn dies von sechs Vorstandsmitgliedern oder 30 v.H. der Mitglieder verlangt wird.

  3. Anträge, welche Mitglieder in der Mitgliederversammlung zu stellen beabsichtigen, sollen drei Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein. Über Anträge, die nicht innerhalb dieser Frist angekündigt sind, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Anwesenden dies beschließt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

    2. die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme der Vorsitzenden der Fachabteilungen;

    3. die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder, mit Ausnahme solcher Ausschüsse, die der Vorstand aus seinen Reihen bildet;

    4. die Wahl eines Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters, die im Vorstand kein Amt bekleiden dürfen;

    5. die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr;

    6. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;

    7. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung der Beiträge;

    8. die Änderung der Satzung;

    9. die Auflösung des Bundesverbandes;

    10. die sonstigen ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.

  5. Alle Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, es sei denn, dass die Versammlung ohne Widerspruch eine andere Art der Abstimmung beschließt. In anderen Angelegenheiten entscheidet der Vorsitzende über die Art der Abstimmung, wenn sich nicht eine Mehrheit für ein anderes Abstimmungsverfahren ausspricht.

B. Der Vorstand

§ 10

  1. Der Vorstand besteht aus höchstens zwanzig Personen, und zwar den Vorsitzenden der Fachabteilungen und höchstens elf weiteren Vorstandsmitgliedern.

    Die Amtsdauer der Vorsitzenden der Fachabteilungen beginnt und endet mit ihrer Wahl durch die Fachabteilungen entsprechend § 12 (3).

    Elf weitere Mitglieder des Vorstandes, die den Voraussetzungen des § 5 Absatz (3) entsprechen müssen, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Es genügt, wenn sieben Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Sind weniger als sieben dieser Vorstandsmitglieder vorhanden, so sind auf der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen durchzuführen.

    Der Vorstand hat das Recht, für die Dauer seiner Amtsperiode einen Geschäftsführer als geschäftsführendes Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

  2. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den engeren Vorstand und bestimmt hierzu den Vorsitzenden sowie zwei weitere stellvertretende Vorsitzende, von denen einer Fischgroßhändler sein sollte.

    Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Bundesverbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. In wichtigen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ist der Vorstand berechtigt, Maßnahmen zu treffen. Er hat in diesen Fällen baldmöglichst die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. für die Vorstandsmitglieder verschiedene Aufgabenbereiche und das jeweils verantwortliche Vorstandsmitglied aufgeführt werden.

  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Auch wenn jemand dem Vorstand in mehreren Eigenschaften nach Absatz (1) angehört, hat er nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Eine Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung und Stimmabgabe verlangt.

  5. Der engere Vorstand beruft alle Vorstandssitzungen sowie alle Mitgliederversammlungen ein. Der Vorsitzende führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.

    Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.

  6. Alle Vorstandsmitglieder sind bezüglich der Mitteilungen, die sie insbesondere gemäß § 6 (3) erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand.

C. Ausschüsse

§ 11

  1. Zur Bearbeitung und zur Verfolgung bestimmter Aufgaben können von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden.

  2. Bei Abstimmungen in Ausschüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses.

D. Fachabteilungen
§ 12

  1. Der Verband gliedert sich in folgende Fachabteilungen:
    1. Frisch- und Salzfisch

    2. Tiefgefriererzeugnisse

    3. Räucherwaren

    4. Marinaden, Feinmarinaden und Salate

    5. Fischdauerkonserven

    6. Feinkosterzeugnisse (mit den Bereichen: Anchosen, Kaviarerzeugnisse, Sardellen, Aale, Echtlachs und ähnliches)

    7. Räucherseelachserzeugnisse

    8. Krabbenerzeugnisse

    9. Fischgroßhandel

  2. Die Fachabteilungen nehmen innerhalb des Verbandes die besonderen Belange ihrer Fachbereiche wahr.

  3. Die Fachabteilungen wählen einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sie müssen den Voraussetzungen des § 5 Absatz (3) entsprechen. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die Fachabteilungen treten mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Abstimmungen und Wahlen sind die Vorschriften für den Vorstand und die Mitgliederversammlung entsprechend anwendbar.

  4. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Zugehörigkeit.

E. Die Geschäftsführung

§ 13

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsführung unter Leitung eines oder mehrerer Geschäftsführer am Sitz des Verbandes eingerichtet. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 10 BGB.

  2. Die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorsitzenden vom engeren Vorstand berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer schließt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem engeren Vorstand ab. Unter mehreren Geschäftsführern kann ein Hauptgeschäftsführer berufen werden.

  3. Die Geschäftsführer sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie und die Angestellten der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten der Mitglieder verpflichtet.

IV. Beiträge
§ 14

  1. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Jahresbeiträge fest.

  2. Werden die zur Errechnung der Jahresbeiträge erforderlichen Berechnungsunterlagen von den Mitgliedern nicht fristgemäß bereitgestellt, so kann der Beitrag geschätzt werden. Einzelheiten werden durch die Beitragsordnung geregelt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung sind die zur Errechnung des Jahresbeitrages erforderlichen Berechnungsunterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchsachverständigen zu testieren.

  3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Monat desjenigen Quartals, in dem die Mitgliedschaft erworben wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das gesamte Jahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft erlischt.

  4. Richtet sich der Beitrag nach dem Umsatz von Fischwaren, so gilt als Bemessungsgrundlage nicht nur der Umsatz des Unternehmens, unter dessen Firma die Mitgliedschaft gehalten wird. Darüber hinaus sind auch diejenigen inländischen Umsätze von Fischwaren Berechnungsgrundlage, die in Unternehmen entstehen, an denen das Mitgliedsunternehmen mit einer Quote von mehr als 50°% (unmittelbar oder über Dritte) beteiligt ist (sogenannte "Gruppenumsätze").

V. Rechnungslegung
§ 15

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, volle und genaue Rechnung zu führen.

  2. Der Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr vom Vorstand der jährlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

  3. Die Rechnungslegung hat aus einer Bilanz und einem Einnahme- und Ausgabebericht zu bestehen, die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft sind. Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Er hat ferner einen Prüfungsvermerk anzufertigen.

  4. Der Jahresabschluss und der Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfers sind den Mitgliedern zugleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

VI. Auflösung
§ 16

  1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Zur Annahme des Beschlusses auf Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen erforderlich.

  3. Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu entscheiden.

***

Hier finden Sie die Satzung zum Download